Verkündung und Zustellung des Urteils >>


Gemäß §§ 310 ff. ZPO werden Urteile verkündet und zugestellt. Verkündung und Zustellung dienen der Bekanntmachung des Urteils gegenüber den Parteien. Durch sie wird das Urteil wirksam. Kenntnis der Parteien ist zwar der Zweck von Verkündung und Zustellung; abhängig ist die Wirksamkeit des Urteils dagegen nicht davon, dass es den Parteien bekannt geworden ist.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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