<< Vertragsfreiheit und Vertragstypen >>


Ganz im Vordergrund des rechtsgeschäftlichen Handelns der Rechtssubjekte steht der Vertrag. Der Vertrag ist das bedeutsamste rechtliche Instrument zur Regelung der rechtlichen Verhältnisse des Rechtssubjekts im privaten Bereich. Hinter der Rechtsfigur des Vertrags steht die Gerechtigkeitsidee des Konsenses, die nicht nur für moderne Staaten und Gesellschaften geradezu konstitutiv ist. Man denke nur an die Werke von Thomas Hobbes, John Locke und Jean-Jacques Rousseau über den Gesellschaftsvertrag zwischen dem Souverän und den von ihm Regierten.

Was auf der staatlichen Ebene der Gesetzesbeschluss des durch demokratische Wahlen legitimierten Parlaments ist, das ist in der privaten Sphäre der Vertrag. Vertrag und staatliches Gesetz sind Mittel zur Setzung von Regelungen, denen das Ideal der Übereinkunft der von der Regelung Betroffenen zugrunde liegt. In manchen Problembereichen erweist sich der Vergleich von Gesetz und Vertrag auch heute noch als fruchtbar.

Der Vertrag als das Hauptregelungsinstrument der Rechtsubjekte zur Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen ist im Grunde genommen eine vorrechtliche Kategorie. Nach dem berühmten Werk von Jean-Jacques Rousseau begründet der Vertrag der Menschen miteinander erst die Gesellschaft, die sich dann durch eben diesen Vertrag den Staat schafft, für den wiederum das gesetzte (positive) Recht kennzeichnend ist.

Das positive Recht integriert den Vertrag in die durch das Recht selbst geschaffene Ordnung in der Weise, dass es die durch den Vertrag gesetzte Ordnung anerkennt und ihm rechtliche Wirkungen verleiht. Die Rechtsordnung hat den Vertrag als Regelungsmittel also nicht geschaffen, sondern vorgefunden und anerkannt.

Große praktische Bedeutung kommt der Frage, ob der Vertrag im Rechtssinne eine durch die Rechtsordnung erst geschaffene Einrichtung oder eine von ihr vorgefundene und anerkannte, also mit Rechtswirkungen versehene Einrichtung ist, nicht zu. In jedem Fall bestimmt die Rechtsordnung die Wirksamkeit von Verträgen. Ob die Entscheidung lautet, dass ein bestimmter Vertrag auf der sozialen Ebene vom Recht nicht anerkannt wird, oder dass es sich im Rechtssinne um überhaupt keinen Vertrag handelt, bleibt sich im praktischen Ergebnis gleich.

Die consideration-Doktrin des angloamerikanischen Rechts und die Lehre vom causa-Erfordernis für Schuldverträge z. B. im französischen Privatrecht haben ihren Ursprung in der Bemühung um Abgrenzung der Vereinbarungen sozialer Art von den rechtlich verbindlichen Verträgen. Consideration bzw. causa heben die gesellschaftlichen Verträge auf die rechtliche Ebene. Die „contrats sociales“ werden durch die causae mit rechtlichen Wirkungen ausgestattet.

Im deutschen Privatrecht wird die Abgrenzung der nur sozialen Konventionen von rechtlich verbindlichen Verträgen mit Hilfe der Lehre von der Willenserklärung vorgenommen. Zu einer Willenserklärung im Rechtssinne soll danach ein Rechtsfolgenbewusstsein bzw. ein Erklärungswille gehören. Dieses Bewusstsein und dieser Wille qualifizieren Vereinbarungen zu Verträgen.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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