<< Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute, Verbraucherschutzrecht >>



Neben dem bürgerlichen Recht bildet das Handelsrecht die Grundlage des Wirtschaftsprivatrechts. Handelsrecht ist das besondere Privatrecht für Kaufleute, also für gewerblich Tätige. Der Gesetzgeber hat von jeher die besonderen Bedürfnisse des Handels und Wirtschaftsverkehrs anerkannt und ihm ein besonderes Privatrecht zur Verfügung gestellt. Dadurch konnte das allgemeine Privatrecht von den Sonderproblemen der gewerblichen Betätigung entlastet werden.

Nach traditioneller Betrachtungsweise gehört das Verbraucherschutzrecht nicht zum Handelsrecht. Während die Anwendbarkeit des Handelsrechts grundsätzlich die Kaufmannseigenschaft mindestens eines der an einem Rechtsverhältnis Beteiligten voraussetzt, betrifft das Verbraucherschutzrecht das Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher. Das Handelsrecht will das Recht der Kaufleute gewissermaßen ökonomischer gestalten und reduziert daher die Reichweite bestimmter privatrechtlicher Vorschriften zum Schutz der Beteiligten, dessen geschäftserfahrene Kaufleute nicht bedürfen. Das Verbraucherschutzrecht enthält umgekehrt Regeln, deren Intention es ist, die Rechtsstellung des Verbrauchers gegenüber dem professionell agierenden Unternehmer zu stärken. Anders als das Handelsrecht im HGB ist das Verbraucherschutzrecht nicht kodifiziert, sondern findet sich verstreut innerhalb und außerhalb des BGB.

Da der Verbraucherschutz gemäß den maßgebenden EU-Verträgen eine wesentliche Aufgabe der Europäischen Union darstellt, beruhen die meisten Verbraucherschutzvorschriften inzwischen auf Europäischem Recht, wie sich der amtlichen Fußnote zum BGB entnehmen lässt:

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2. Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebstellen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4. Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5. Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7. Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8. der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9. Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10. Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11. Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12. Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13. Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).


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