Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem >>


Das Wirtschaftsprivatrecht ist Teil der Gesamtrechtsordnung. Daher gilt es, zunächst den Grundbegriff des Rechts zu klären und dann auf dieser Basis die Einordnung des Wirtschaftsprivatrechts in die Gesamtrechtsordnung vorzunehmen.

Der Begriff des Wirtschaftsprivatrechts ist nicht gesetzlich fixiert. Weder gibt es eine Gesamtkodifikation des Wirtschaftsprivatrechts, noch hat der Gesetzgeber diesen Begriff bisher verwendet. Der Begriff wird vorwiegend in der Unterrichtspraxis insbesondere an Wirtschaftsfakultäten der Universitäten und Fachhochschulen verwendet und ist von daher in die einschlägige Rechtsliteratur eingegangen.

Außer der begrifflichen Einordnung und einem groben Überblick über die Hauptgesetze des Wirtschaftsprivatrechts (BGB, HGB) wird kursorisch das gerichtliche Verfahren zur Rechtsdurchsetzung abgehandelt und die Eigenart der rechtlichen Entscheidungsfindung - die juristische Methode - herausgearbeitet. Abgeschlossen wird dieser Abschnitt mit einer Übersicht über die wichtigsten Gattungen der juristischen Literatur.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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