<< Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung >>


An einem Rechtsgeschäft sind in aller Regel mindestens zwei Personen beteiligt (aber nicht immer, z. B. nicht beim Testament), einmal derjenige, der das Rechtsgeschäft vornimmt, und dann der andere, dem gegenüber es seine Wirkung entfalten soll, dem gegenüber es daher vorgenommen wird. Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sind das z. B. der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, beim Abschluss eines Kaufvertrages sind es Käufer und Verkäufer. Grundsätzlich sind an einem Rechtsgeschäft diejenigen aktiv und/oder passiv beteiligt, deren Rechtsstellung davon betroffen ist.

Aber nicht alle Rechtsgeschäfte werden immer von den Betroffenen persönlich getätigt. Daher ist die Frage nach den allgemeinen Voraussetzungen aufzuwerfen, unter denen jemand selbstständig wirksam rechtsgeschäftlich handeln kann, und im Zusammenhang damit die Frage, inwieweit rechtsgeschäftliches Handeln mit Wirkung für andere in der Weise möglich ist, dass derjenige, der konkret das Rechtsgeschäft tätigt, nicht derjenige ist, in dessen Person die Wirkungen des Rechtsgeschäfts eintreten, sondern dass die Rechtswirkungen des Geschäfts einen anderen treffen sollen. Das Recht erfasst diese Fragenkreise der rechtsgeschäftlichen Handlungsfähigkeit und des rechtsgeschäftlichen Handelns für andere mit den Begriffen Geschäftsfähigkeit und Vertretung. Beide sind dadurch gekennzeichnet, dass die erstrebten Rechtswirkungen nicht durch das Handeln der betroffenen Personen allein herbeigeführt werden, sondern es dazu der Mitwirkung anderer bedarf.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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