<< Klärung der Tatsachenlage durch Beweisaufnahme >>


Wenn der Streit der Parteien auf einander widersprechenden Tatsachenbehauptungen beruht, ordnet das Gericht eine Beweisaufnahme an, deren Ziel es ist, die Wahrheit bzw. Unwahrheit der bestrittenen Behauptungen zu erweisen. Die Beweismittel im Zivilprozess sind vor allem Augenscheinseinnahme, Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten. Eine Beweisaufnahme findet auch auf Antrag einer Prozesspartei statt, in dem außer der betreffenden Tatsache auch das Beweismittel bezeichnet wird.

Beweismittel

Folgende Beweismittel sieht die ZPO in den §§ 371-455 ZPO vor und regelt sie:
  • Urkunden §§ 415-444 ZPO
  • Zeugen §§ 373-401 ZPO
  • Parteivernehmung §§ 445-455 ZPO
  • Augenscheinnahme §§ 371-372a ZPO
  • Sachverständigengutachten §§ 402-414 ZPO

Beweisverfahren: Beweislast, Beweisantrag, Beweisbeschluss, Beweiserhebung

Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme enthalten §§ 355-370 ZPO, insbesondere zum Beweisverfahren. Dort geht es im Einzelnen um folgende Fragen: Wer trägt die Beweislast in dem Sinne, dass bei Misslingen des Beweises zu seinen Ungunsten zu entscheiden ist? Liegt ein wirksamer Beweisantrag vor? (In der ZPO ist der Beweisantrag nicht besonders geregelt. Teilweise wird § 244 StPO entsprechend angewendet.) Ist ein Beweisbeschluss des Prozessgerichts erforderlich und ist er ergangen, auf dessen Grundlage dann die Beweiserhebung stattfinden kann?


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