Gesetzliche und organschaftliche Vertretungsmacht »
Gesetzliche Vertreter sind vor allem die Eltern für ihre minderjährigen Kinder, der Vormund und der Betreuer für die betreute Person. Im weiteren Sinne gehört zur gesetzlichen Vertretung auch die Organschaft bei juristischen Personen (§ 26 Abs. 2 BGB, § 78 Aktiengesetz).
Die organschaftliche Vertretung steht in gewissen Hinsichten zwischen der rechtsgeschäftlichen und der gesetzlichen Vertretung. Ein schönes Beispiel für die Zwitterstellung der organschaftlichen Vertretung ist eine neuere Entscheidung des BGH. Dort ging es um die Anwendbarkeit der Regelung des § 174 BGB auf die Kündigung eines vertretungsberechtigten Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft. Der BGH hat grundsätzlich die Regelung des § 174 BGB auf die organschaftliche Vertretung für unanwendbar erklärt, aber eine Ausnahme für die BGB-Gesellschaft gemacht, weil bei ihr die Vertretungsverhältnisse keinem öffentlichen Register entnommen werden können.
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