«Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Wenn der Vertretene den Vertreter in einer Weise agieren lässt, dass Außenstehende annehmen müssen, er habe ihm Vollmacht erteilt, kann der Vertretene sich nicht darauf berufen, dass er aber keine Vollmacht erteilen wollte. Sein Verhalten hat dann den Erklärungswert einer Vollmachtserteilung (Duldungsvollmacht als konkludent erteilte Vollmacht).
Wenn dagegen der Vertretene nicht bewusst das Auftreten als Vertreter duldet, er aber auch nichts dagegen unternimmt, obwohl er etwas hätte unternehmen können, ist ihm der Anschein einer Vollmachtserteilung zuzurechnen. Die Anscheinsvollmacht ist keine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht, sondern eine Vertretungsmacht kraft zurechenbar gesetzten Rechtscheins, also eine Art gesetzlicher Vertretungsmacht.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
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- Wirtschaftliche und soziale Bedeutung der Vertretung bei Rechtsgeschäften
- Rechtsbegriff der Vertretung: Rechtsgeschäftliches Handeln in fremdem Namen -> § 164 BGB
- Vertretungsmacht als Voraussetzung der Zurechnung des Vertreterhandelns an den Vertretenen
- Gesetzliche und organschaftliche Vertretungsmacht
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