Mangel der Geschäftsfähigkeit, insbes. Minderjährigkeit »
Da bei rechtsgeschäftlichem Handeln der erklärte Wille die Grundlage der Geltung der rechtsgeschäftlichen Regelung ist, fordert das Gesetz als Voraussetzung der Wirksamkeit der Willenserklärung Geschäftsfähigkeit. Geschäftsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit fehlerfreier Willensbildung und ist so die von der Rechtsordnung den Rechtssubjekten zuerkannte Fähigkeit, selbst wirksam rechtsgeschäftlich zu handeln.
Geschäftsfähig sind nach der notwendig verallgemeinernden gesetzlichen Regelung zur fehlerfreien Willensbildung fähige natürliche Personen, also jeder Mensch, der ein Lebensalter erreicht hat, in dem seine physische und psychische Entwicklung weitgehend abgeschlossen ist, und der nicht geisteskrank ist.
Regelungstechnisch geht das Gesetz so vor, dass es die Fälle aufzählt, in denen die Wirksamkeit einer Willenserklärung wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt ist. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Geschäftsunfähigkeit und Beschränkung der Geschäftsfahigkeit.
- Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung der Zurechnung von rechtsgeschäftlichem Handeln
- Legitimation des rechtsgeschäftlichen Handelns des beschränktGeschäftsfähigen durch Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters
- Zugang von an Minderjährige gerichtete Willenserklärungen → § 131 BGB
- Minderjährige als Vertreter → § 165 BGB
- Beschränkung der Geschäftsfähigkeit durch sog. Einwilligungsvorbehalt bei Betreuung → § 1903 BGB
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- Mangel der Geschäftsfähigkeit, insbes. Minderjährigkeit
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