Ob das Vertreterhandeln auch gegenüber dem Vertretenen wirksam
wird, hängt davon ab, ob der Vertreter Vertretungsmacht hat (§
164 Abs. 1 BGB). Vertretungsmacht ist die Berechtigung, für den Vertretenen
rechtsgeschäftlich zu handeln. Die Berechtigung kann auf gesetzlichen
Bestimmungen oder einem Rechtsgeschäft beruhen.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Mangel der Geschäftsfähigkeit, insbes. Minderjährigkeit
- Vertretung
- Wirtschaftliche und soziale Bedeutung der Vertretung bei Rechtsgeschäften
- Rechtsbegriff der Vertretung: Rechtsgeschäftliches Handeln in fremdem Namen -> § 164 BGB
- Vertretungsmacht als Voraussetzung der Zurechnung des Vertreterhandelns an den Vertretenen
- Vertretung ohne Vertretungsmacht -> §§ 177-180 BGB
- Selbstkontrahieren (§ 181 BGB)
- Vertretung und Botenschaft
- Vertretung und Verfügungsermächtigung
- Vertretung und Kausalverhältnis: Abstraktionsprinzip
- Rechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen und des Vertreters ohne Vertretungsmacht: Handlungskompetenz
- Hilfspersonen und Vertreter des Kaufmanns
- Selbständige Handelsvertreter und Handelsmakler
- Mangel der Geschäftsfähigkeit, insbes. Minderjährigkeit
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten