Von Vertretung zu unterscheiden ist die bloße Botenschaft. Die Abgrenzung von Vertretung und Botenschaft ist bisweilen schwierig, zumal wenn die Vertretungsmacht stark eingeschränkt ist, der Vertreter also an detaillierten Weisungen des Vertretenen gebunden ist. Der Unterschied zwischen Vertretung und Botenschaft besteht darin, dass der Bote eine vom Auftraggeber formulierte Erklärung nur überbringt, während der Vertreter eine eigene Erklärung selbst abgibt.
Wenn der Bote versehentlich eine andere Erklärung übermittelt, als ihm aufgetragen ist, kann der Auftraggeber die Erklärung unter den Voraussetzungen der §§ 120,119 BGB anfechten. Wenn dagegen der Bote absichtlich die Erklärung seines Auftraggebers verfälscht, kann die Erklärung dem Auftraggeber nicht mehr zugerechnet werden. Einer Anfechtung der Erklärung bedarf es nicht. In diesem Fall haftet der Bote ohne Botenmacht entsprechend § 179 BGB.
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