Handelskauf → §§ 373 ff HGB »
Die Vorschriften über den Handelskauf modifizieren die §§ 433 ff. BGB
. §§ 373 ff. HGB
sehen keine zusätzlichen Ansprüche vor; insoweit gilt ausschließlich das Kaufrecht des BGB. Es werden lediglich ergänzende Regelungen über den Annahmeverzug des Käufers (§§ 373 f. HGB
), die dem Käufer vorbehaltenen Leistungsbestimmung (§ 375 HGB
), den sog. Fixhandelskauf (§ 376 HGB
), die Mängelhaftung beim Handelskauf (§ 377 HGB
), und den gewichtsabhängigen Kaufpreis (§ 380 HGB
) getroffen.
Der Wertpapierkauf und der Werklieferungsvertrag werden in den Geltungsbereich der §§ 373 ff. HGB
einbezogen (§ 381 HGB
).
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- Begriff des Vertrages: Rechtserhebliche Einigung mehrerer Rechtssubjekte zur Begründung von Rechtsfolgen
- Vertragsfreiheit in der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung: Grundsatz der Privatautonomie
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