«Verträge mit Wirkungen für Dritte
Der Privatautonomie durch Vertragsfreiheit liegt die Idee zugrunde, dass es Sache der Betroffenen selbst sein soll, die nur sie betreffenden Angelegenheiten im bürgerlichen Rechtsverkehr zu regeln. Positiv bedeutet das, dass in einer liberalen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung der Staat den "Privaten" diesen Bereich zur eigenständigen (autonomen) Regelung überlässt, negativ aber eben auch, dass solche privatrechtlichen Regelungen sich beschränken auf die beteiligten Personen, eben die Vertragspartner. Dritte sind von solchen rechtlichen Akten grundsätzlich nicht betroffen.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Begriff des Vertrages: Rechtserhebliche Einigung mehrerer Rechtssubjekte zur Begründung von Rechtsfolgen
- Vertragsfreiheit in der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung: Grundsatz der Privatautonomie
- Vertragsfreiheit und Rechtsordnung; Privatautonomie
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Verpflichtung und Verfügung
- Verträge mit Wirkungen für Dritte
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten