«Zwingendes und dispositives Recht
Neben den zur Disposition der Vertragsparteien stehenden Regelungen, die den Rechtssubjekten gewissermaßen als Regelungsmodell vorgeschlagen werden, von denen die Vertragspartner jedoch einvernehmlich beliebig abweichen können, gibt es weitere besondere gesetzliche Regelungen, die von den Vertragsparteien nicht durch Vereinbarung abbedungen werden können. Vertragsfreiheit schließt zwar grundsätzlich die Befugnis ein, von gesetzlichen Regelungen abzuweichen. Aber die Vertragsfreiheit ist auch bei Schuldverträgen nicht unbeschränkt. Es gibt eben auch solche Rechtsnormen betreffend den Vertragsinhalt, die nicht zur Disposition der Vertragspartner stehen. Die Rechtsnormen lassen sich unter diesem Gesichtspunkt in zwingendes und dispositives Recht einordnen. Durch Verträge kann nur dispositives Recht geändert werden.
Teilweise enthält das Gesetz selbst die Anordnung, dass die Geltung
einer bestimmten gesetzlichen Regelung nicht vertraglich ausgeschlossen
werden darf (z. B. § 276 Abs. 2 BGB
). In anderen Fällen ergibt
sich die Einordnung als zwingendes Recht aus dem Schutzzweck der Norm.
Sind bestimmte Rechtsnormen zum Schutz sozial Schwacher oder geschäftlicher
Unerfahrener ergangen, so ist wegen dieses Schutzzwecks der vertragliche
Ausschluss der Geltung solcher Rechtsnormen regelmäßig nicht
möglich, selbst wenn das Gesetz dieses nicht ausdrücklich anordnet.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Begriff des Vertrages: Rechtserhebliche Einigung mehrerer Rechtssubjekte zur Begründung von Rechtsfolgen
- Vertragsfreiheit in der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung: Grundsatz der Privatautonomie
- Vertragsfreiheit und Rechtsordnung; Privatautonomie
- Positivrechtliche Grundlegung der Vertragsfreiheit in § 311 Abs. 1 BGB: Vertragsfreiheit bei Schuldverträgen
- Ausprägungen der Vertragsfreiheit: Abschlussfreiheit und inhaltliche Gestaltungsfreiheit
- Bürgerlich-rechtliche Einschränkungen der Vertragsfreiheit
- Wirtschaftliche und gesetzliche Schuldvertragstypen
- Sachenrechtliche Verträge
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- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
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