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Die Rechtsnormen haben unterschiedliche Geltungskraft. Das bedeutet, dass nicht alle Rechtsnormen gleichrangig nebeneinander gelten. Sondern es gibt Rangunterschiede der verschiedenartigen Rechtsquellen mit der Folge, dass die höherrangige Norm die andere legitimiert und bei inhaltlichem Widerspruch verdrängt. Es besteht insoweit eine Rechtsnormenhierarchie.

Unter den innerstaatlichen Rechtsquellen steht das Verfassungsrecht an der Spitze der Rechtsnormenhierarchie. Der Verfassung widersprechende Rechtsnormen sind unwirksam ("verfassungswidrig").

Gesetzesrecht ist stärker als Rechtsverordnungen (Art. 80 GG): Rechtsverordnungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer gesetzlichen Legitimation. Auf der untersten Stufe der Rechtsnormenhierarchie stehen die privatrechtlichen Verträge, die ebenfalls Rechtsquellen sind, bei inhaltlichem Konflikt mit anderem Rechtsnormen jedoch unwirksam sind (§ 134 BGB). Gesetz i. S. d. § 134 BGB sind auch Rechtsverordnungen, sodass Rechtsgeschäfte, vor allem Verträge, auch wegen inhaltlichen Widerspruchs zu einer Rechtsverordnung wirkungslos sein können.

Die Unterscheidung zwischen Verfassung, Gesetz und Rechtsverordnung ist formeller, nicht inhaltlicher Art. Die Art des Zustandekommens bestimmt die Qualifikation als Verfassungsrecht, einfaches Gesetzesrecht, Verordnungsrecht, also der Umstand, ob ein Rechtssetzungsakt ein Akt der Verfassungsgebung, der einfachen Gesetzgebung oder der Verordnung ist.

Das Recht der Europäischen Gemeinschaften ist dem nationalen Recht vorgeordnet. Das allgemeine Völkerrecht ist gemäß Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts. Sonstiges Völkerrecht muss in innerstaatliches Recht transformiert werden.

Bundesrecht ist dem Landesrecht vorrangig (Art. 31 GG), wobei das Landesrecht mit der Landesverfassung, den Landesgesetzen und den Landesverordnungen wiederum eine Rechtsnormenhierarchie bilden, die jedoch insgesamt wegen Art. 31 GG unter der Stufe des Bundesrechts steht.

Gewohnheitsrecht und "Richterrecht" können sowohl auf der Ebene des Völkerrechts und des Verfassungsrechts als auch auf der Ebene des innerstaatlichen Gesetzesrechts oder der Rechtsverordnung angesiedelt sein. Danach bestimmt sich sein Rang. Das bedeutet z. B., dass durch eine Rechtsverordnung nicht Gewohnheitsrecht auf der Ebene von Gesetzesrecht außer Kraft gesetzt werden kann.


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