Geheimer Vorbehalt, Schein- und Scherzerklärung → §§ 116-118 BGB >>


§§ 116 - 118 BGB regeln den Fall der bewusst unrichtigen Erklärung des Willens durch den Erklärenden. Erklärt jemand bewusst etwas anderes, als er wirklich will, hat das auf die Gültigkeit der Erklärung grundsätzlich keinen Einfluss. Er ist an seine Erklärung gebunden, ob er nun das Erklärte tatsächlich will oder nicht. Nur ausnahmsweise entfällt die Bindung an eine solche Erklärung (§§116 - 118 BGB). Seine Willenserklärung ist in solchen Fällen nämlich nichtig, wenn es sich um eine empfangsbedürftige Willlenserklärung handelt und der Empfänger den geheimen Vorbehalt des Erklärenden kennt (§ 116 BGB) oder der Erklärende seine Erklärung sogar im Einverständnis mit dem Empfänger nur zum Schein abgibt (§ 117 Abs. 1 BGB; gemäß § 117 Abs. 2 BGB gilt allerdings das durch das Scheingeschäft etwa verdeckte Rechtsgeschäft).

Gemäß § 118 BGB ist die Erklärung ebenfalls unwirksam, wenn der Erklärende annimmt, dass die mangelnde Ernstlichkeit seiner Erklärung nicht verkannt werde; er ist dann aber gemäß § 122 BGB dem auf die Gültigkeit der Erklärung Vertrauenden zum Schandensersatz verpflichtet.

Aus der Regelung der §§ 116 ff. BGB folgt, dass der Geschäftswille nicht zum Begriff der Willenserklärung gehört. Dass der Erklärende das Rechtsgeschäft nicht wirklich will, ist zunächst gemäß § 116 BGB unbeachtlich. Nur wenn der Empfänger den geheimen Vorbehalt des Erklärenden kennt oder der Erklärende glaubt, der Empfänger der Erklärung werde die mangelnde Ernstlichkeit der Erklärung nicht verkennen (§ 118 BGB), ist das den Begriff der Willenserklärung erfüllende Rechtsgeschäft unwirksam.


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