<< Willenserklärung >>


Gesetzlich ist die Willenserklärung nicht definiert. Ihr Begriff ist daher aus den einzelnen Regelungen der Willenserklärung im Gesetz, also vor allem den §§ 116 ff. BGB zu entnehmen.

Nach dem Dargelegten ist die Willenserklärung (WE) der Kern jeden Rechtsgeschäfts. Mangels gesetzlicher Begriffsbestimmung ist der Begriff der WE aus dem Sinn der gesetzlichen Regelungen betr. die WE zu entwickeln. Vom Begriff der Willenserklärung her lässt sie sich in zwei Komponenten, die Erklärung und den Willen, aufgliedern. Im Idealfall der Willenserklärung stimmen Wille und Erklärung überein, in dem das wirklich Gewollte erklärt wird. Aus der Regelung der §§ 116 ff. BGB ergibt sich jedoch, dass nicht nur in diesem Idealfall eine Willenserklärung des Gesetzes vorliegt.

Ganz allgemein läßt sich also zunächst sagen, dass die Willenserklärung aus einem äußeren und einem inneren Tatbestandselement besteht, eben einer Erklärung und dem Willen des Erklärenden.


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