<< Zugang der Willenserklärung (§ 130 BGB)


Die meisten (aber nicht alle) Willenserklärungen sind zugangsbedürftig. Das heißt: Willenserklärungen müssen, damit sie wirksam werden, demjenigen zugehen, dem gegenüber sie abzugeben sind (§ 130 BGB).

Zugang der Willenserklärung bedeutet, dass die Erklärung so in den "Macht"bereich des Empfängers gelangen muss, dass er die Gelegenheit der Kenntnisnahme hat. Es ist gerade der Sinn des Zugangs der Willenserklärung, dem anderen Kenntnis von ihr zu verschaffen. Allerdings ist für den Zugang nicht Kenntnisnahme erforderlich. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht aus. Bis zum Zugang der Willenserklärung an den Adressaten ist die Willenserklärung frei widerruflich.

§ 130 BGB gilt nur für empfangsbedürftige Willenserklärungen. Regelmäßig sind Willenserklärungen empfangsbedürftig. Das gilt insbesondere für die Vertragserklärungen, Vertragsangebot und Vertragsannahme. Eine Ausnahme von dem Zugangserfordernis der Annahme macht § 151 BGB.


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