Nicht geschützt nach § 823 Abs. 1 BGB
sind die nur relativen Rechte und das Vermögen als solches. Der Erwerb einer Sache, von der man weiß, dass der Verkäufer sie bereits einem anderen versprochen hat, verpflichtet den Erwerber diesem anderen gegenüber nicht zum Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB
.
Dass die Verletzung relativer Rechte durch den Schuldner keinen Schadensersatzanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nach § 823 Abs. 1 BGB
auslöst, ergibt sich jetzt auch ganz deutlich aus der Fassung des § 280 Abs. 1 BGB
. Dort ist nunmehr die Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis durch den Schuldner abschließend geregelt. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
ist daneben kein Raum und vor allem auch kein Bedürfnis mehr. § 280 Abs. 1 BGB
verdrängt als Spezialregelung den Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB
.
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- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
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- Handlungsbegriff im Deliktsrecht, "unerlaubtes Unterlassen"
- Verletzung eines Rechts i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB
- Ausdrücklich benannte Rechtsgüter
- Relative Rechte
- "Sonstige Rechte"
- Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung: haftungsbegründende Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Kausalzusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden: haftungsausfüllende Kausalität
- Verletzung eines Schutzgesetzes gem. § 823 Abs. 2 BGB
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- Haftung für Verrichtungsgehilfen mit Exkulpationsmöglichkeit -> § 831 BGB, Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung
- Andere unerlaubte Handlungen, insbes. Haftung für Amtpflichtverletzungengem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG
- Delikts- und Billigkeitshaftung des beschränkt Handlungsfähigen, insbes. des Minderjährigen -> §§ 827 ff BGB
- Haftung bei Beteiligung mehrerer am Delikt -> § 830 BGB
- Ansprüche des mittelbar Geschädigten -> §§ 844,845BGB
- Schmerzensgeldanspruch -> § 253 BGB
- Gefährdungshaftung gem. § 833 BGB, § 7 StVG
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- Bereicherungshaftung -> §§ 812 ff BGB
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