«Delikts- und Billigkeitshaftung des beschränkt Handlungsfähigen, insbes. des Minderjährigen → §§ 827 ff BGB »
Bei Unzurechnungsfähigkeit (Bewusstlosigkeit, krankhafte Störung
der Geistestätigkeit) entfällt eine Deliktshaftung des Täters
gemäß § 827 Satz 1 BGB
. Ebenso ist gemäß §
828 Abs. 1 BGB
bei Kindern unter sieben Jahren die Haftung für unerlaubte
Handlungen ausgeschlossen. Wenn sich jemand schuldhaft in den Zustand der
Unzurechnungsfähigkeit versetzt hat, so ist er gemäß §
827 Satz 2 BGB
für von ihm begangenes Unrecht verantwortlich.
Jugendliche unter 18 Jahren werden nach Vollendung des siebten Lebensjahres vom Gesetz als beschränkt deliktsfähig angesehen (§ 828 Abs. 2 BGB
). Sie sind für von ihnen begangene
unerlaubte Handlungen verantwortlich, wenn sie im konkreten Fall ausreichend
einsichtsfähig sind. Der Gesetzgeber hat also die Zurechnung von Delikten
anders geregelt als die Zurechnung von Willenserklärungen minderjähriger
Personen.
§ 832 BGB
sieht in diesen Fällen eine Schadensersatzpflicht
derjenigen Personen vor, die ihre Aufsichtspflicht über die nicht
voll deliktsfähigen Personen verletzt haben, und dadurch die Begehung
einer unerlaubten Handlung durch diese ermöglicht haben. Aufsichtspflichtig
über Minderjährige sind in erster Linie deren Eltern. Ein Schadensersatzanspruch
wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß § 832 BGB
setzt
jedoch Verschulden der aufsichtspflichtigen Personen voraus.
Im Falle der Nichtverantwortlichkeit wegen mangelnder Deliktsfähigkeit
gemäß §§ 827
, 828
BGB ist noch die Billigkeitshaftung
gemäß § 829 BGB
in Betracht zu ziehen. Danach kann unabhängig
vom Verschulden der Beteiligten ein Anspruch allein aus Billigkeitsgründen
gegeben sein (z.B. zerstört der sechsjährige Multimillionär
mutwillig das Fahrrad des Sozialhilfeempfängers). Auch das Bestehen
einer Haftpflichtversicherung kann die Billigkeitshaftung gemäß
§ 829 BGB
auslösen.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Verletzung eines Schutzgesetzes gem. § 823 Abs. 2 BGB
- Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung -> § 826 BGB
- Haftung für Verrichtungsgehilfen mit Exkulpationsmöglichkeit -> § 831 BGB, Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung
- Andere unerlaubte Handlungen, insbes. Haftung für Amtpflichtverletzungengem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG
- Delikts- und Billigkeitshaftung des beschränkt Handlungsfähigen, insbes. des Minderjährigen -> §§ 827 ff BGB
- Haftung bei Beteiligung mehrerer am Delikt -> § 830 BGB
- Ansprüche des mittelbar Geschädigten -> §§ 844,845BGB
- Schmerzensgeldanspruch -> § 253 BGB
- Gefährdungshaftung gem. § 833 BGB, § 7 StVG
- Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Bereicherungshaftung -> §§ 812 ff BGB
- Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) -> §§ 677 ff BGB
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- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
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