«Kausalzusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden: haftungsausfüllende Kausalität
Außer der haftungsbegründenden Kausalität ist für
einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
auch die haftungsausfüllende
Kausalität erforderlich, was bedeutet, dass der Schaden kausal auf
die Rechtsgutsverletzung zurückzuführen sein muss. Auch für
die haftungsausfüllende Kausalität gilt die Adäquanztheorie;
es ist also ein adäquater Kausalzusammenhang erforderlich.
Die Bedeutung der Unterscheidung zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität liegt darin, dass das Verschulden des Schädigers sich zwar auf die haftungsbegründende, nicht aber auf die haftungsausfüllende Kausalität beziehen muss. (Beispiel: A verletzt bei einem Verkehrsunfall schuldhaft den B, der infolgedessen einen Termin nicht wahrnehmen kann, bei dem er ein gewinnbringendes Geschäft getätigt hätte. Dass A nichts von dem geschäftlichen Termin des B wissen konnte, schließt seine Verpflichtung zum Ersatz des dem B entgangenen Gewinns nicht aus.)
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
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- Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Handlungsbegriff im Deliktsrecht, "unerlaubtes Unterlassen"
- Verletzung eines Rechts i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB
- Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung: haftungsbegründende Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Kausalzusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden: haftungsausfüllende Kausalität
- Verletzung eines Schutzgesetzes gem. § 823 Abs. 2 BGB
- Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung -> § 826 BGB
- Haftung für Verrichtungsgehilfen mit Exkulpationsmöglichkeit -> § 831 BGB, Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung
- Andere unerlaubte Handlungen, insbes. Haftung für Amtpflichtverletzungengem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG
- Delikts- und Billigkeitshaftung des beschränkt Handlungsfähigen, insbes. des Minderjährigen -> §§ 827 ff BGB
- Haftung bei Beteiligung mehrerer am Delikt -> § 830 BGB
- Ansprüche des mittelbar Geschädigten -> §§ 844,845BGB
- Schmerzensgeldanspruch -> § 253 BGB
- Gefährdungshaftung gem. § 833 BGB, § 7 StVG
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- Bereicherungshaftung -> §§ 812 ff BGB
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