Handlungsbegriff im Deliktsrecht, "unerlaubtes Unterlassen" »
Zunächst muss überhaupt eine Handlung des Schädigers vorliegen. Unter Handlung ist ein willensgetragenes Verhalten zu verstehen. Es scheiden also aus Reflexhandlung, Handlungen unter absolutem Zwang (bei einer Gasthausrauferei in Niederbayern ergreift der Xaver den unbeteiligten Kurgast Müller und schlägt ihn dem Sepp um die Ohren, der nun von Müller Schadensersatz verlangt), Traumhandlungen (Traumwandler), Hypnosehandlungen und dergleichen.
Besteht eine - gesetzliche oder vertragliche - Rechtspflicht zum Handeln, erfüllt auch "unerlaubtes Unterlassen" den Handlungsbegriff der §§ 823 ff. BGB.![]()
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
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- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Handlungsbegriff im Deliktsrecht, "unerlaubtes Unterlassen"
- Verletzung eines Rechts i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB
- Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung: haftungsbegründende Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Kausalzusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden: haftungsausfüllende Kausalität
- Verletzung eines Schutzgesetzes gem. § 823 Abs. 2 BGB
- Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung -> § 826 BGB
- Haftung für Verrichtungsgehilfen mit Exkulpationsmöglichkeit -> § 831 BGB, Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung
- Andere unerlaubte Handlungen, insbes. Haftung für Amtpflichtverletzungengem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG
- Delikts- und Billigkeitshaftung des beschränkt Handlungsfähigen, insbes. des Minderjährigen -> §§ 827 ff BGB
- Haftung bei Beteiligung mehrerer am Delikt -> § 830 BGB
- Ansprüche des mittelbar Geschädigten -> §§ 844,845BGB
- Schmerzensgeldanspruch -> § 253 BGB
- Gefährdungshaftung gem. § 833 BGB, § 7 StVG
- Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Bereicherungshaftung -> §§ 812 ff BGB
- Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) -> §§ 677 ff BGB
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