Ausdrücklich benannte Rechtsgüter »
Das Erfordernis der Rechtsverletzung ist kennzeichnend für den Grundtatbestand der unerlaubten Handlung gem. § 823 Abs. 1 BGB
. § 823 Abs. 1 BGB
nennt als Schutzgüter Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und "sonstige Rechte". In all diesen Beziehungen ist das Rechtssubjekt gegen schuldhaft rechtswidrige Beeinträchtigungen geschützt. Insofern handelt es sich bei den gem. § 823 Abs. 1 BGB
geschützten Rechtsgütern um "absolute" Rechte. Der Schutz gegen Beeinträchtigungen durch Gewährung eines Anspruchs auf Schadensersatz macht die Schutzgüter des § 823 Abs. 1 BGB
erst zu absoluten Rechten. Es führt daher nicht weiter, den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
so wie allgemein üblich zu erläutern, dass das verletzte Recht ein absolutes Recht sein muss; dies ist ein Fall der petitio principii (Zirkelschluss).
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Handlungsbegriff im Deliktsrecht, "unerlaubtes Unterlassen"
- Verletzung eines Rechts i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB
- Ausdrücklich benannte Rechtsgüter
- Relative Rechte
- "Sonstige Rechte"
- Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung: haftungsbegründende Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Kausalzusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden: haftungsausfüllende Kausalität
- Verletzung eines Schutzgesetzes gem. § 823 Abs. 2 BGB
- Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung -> § 826 BGB
- Haftung für Verrichtungsgehilfen mit Exkulpationsmöglichkeit -> § 831 BGB, Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung
- Andere unerlaubte Handlungen, insbes. Haftung für Amtpflichtverletzungengem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG
- Delikts- und Billigkeitshaftung des beschränkt Handlungsfähigen, insbes. des Minderjährigen -> §§ 827 ff BGB
- Haftung bei Beteiligung mehrerer am Delikt -> § 830 BGB
- Ansprüche des mittelbar Geschädigten -> §§ 844,845BGB
- Schmerzensgeldanspruch -> § 253 BGB
- Gefährdungshaftung gem. § 833 BGB, § 7 StVG
- Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Bereicherungshaftung -> §§ 812 ff BGB
- Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) -> §§ 677 ff BGB
- Unerlaubte Handlungen
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten