Rechtsfolge der Vorschriften über unerlaubte Handlungen in §§ 823 ff. BGB
ist die Verpflichtung des Schädigers gegenüber dem Geschädigten zum Schadensersatz. Die Verpflichtung zum Schadensersatz umfasst sämtliche Beeinträchtigungen des Verletzten, seien sie materiell oder ideell. Eine Entschädigung für die immateriellen Beeinträchtigungen des Verletzten "in Geld" kann dagegen gemäß § 253 Abs. 1 BGB
nicht ohne weiteres gefordert werden, sondern nur "in den durch das Gesetz bestimmten Fällen". Danach ist Schmerzensgeld kein Schadensersatz im Sinne des § 823 BGB
.
Zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs bedarf es gemäß § 253 Abs. 1 BGB
einer besonderen Vorschrift. Eine solche Vorschrift ist § 253 Abs. 2 BGB
, wonach im Falle der Körperverletzung, Gesundheitsbeschädigung sowie im Falle der Freiheitsentziehung und von Sexualdelikten die verletzte Person auch wegen ihres immateriellen Schadens eine billige Entschädigung in Geld fordern kann. In einem Teilbereich der §§ 823 ff. BGB
wird also neben dem Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens ein Schmerzensgeldanspruch gewährt. Über den Wortlaut des § § 253 Abs. 2 BGB
hinaus ist von der Rechtsprechung ein Schmerzensgeldanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigungen entwickelt worden (Herrenreiter-Fall). In der Tat besteht in diesen Fällen ein starkes Bedürfnis nach der Gewährung eines Ersatzes für immaterielle Schäden, da ansonsten eine zivilrechtliche Sanktionierung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen häufig nicht erfolgen würde, weil Persönlichkeitsrechtsverletzungen typischerweise oft nicht zu Vermögensschäden führen.
Dass der Gesetzgeber in der Schuldrechtsreform 2002 die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht ausdrücklich in die einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösenden Tatbestände aufgenommen hat, schließt den Schmerzensgeldanspruch in diesen Fällen nicht aus. Insofern sind die Materialien eindeutig. Ob der Gesetzgeber besser beraten gewesen wäre, wenn er die Erweiterungen und Konkretisierungen des Rechts der unerlaubten Handlungen durch die Rechtsprechung ausdrücklich sanktioniert hätte, ist eine akademische Frage ohne Auswirkung auf die Rechtspraxis.
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- Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Verletzung eines Schutzgesetzes gem. § 823 Abs. 2 BGB
- Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung -> § 826 BGB
- Haftung für Verrichtungsgehilfen mit Exkulpationsmöglichkeit -> § 831 BGB, Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung
- Andere unerlaubte Handlungen, insbes. Haftung für Amtpflichtverletzungengem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG
- Delikts- und Billigkeitshaftung des beschränkt Handlungsfähigen, insbes. des Minderjährigen -> §§ 827 ff BGB
- Haftung bei Beteiligung mehrerer am Delikt -> § 830 BGB
- Ansprüche des mittelbar Geschädigten -> §§ 844,845BGB
- Schmerzensgeldanspruch -> § 253 BGB
- Gefährdungshaftung gem. § 833 BGB, § 7 StVG
- Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Bereicherungshaftung -> §§ 812 ff BGB
- Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) -> §§ 677 ff BGB
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