Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Mangelhaftigkeit der Kaufsache hat der Gesetzgeber eine differenzierte Regelung vorgenommen.
Das dem Gesetz zugrunde liegende Prinzip lautet, dass durch die Lieferung einer mangelhaften Sache die Austauschgerechtigkeit des Vertrags gestört ist und daher durch zusätzliche Rechte des Käufers wiederherzustellen ist. Das Gesetz räumt dem Käufer daher in erster Linie das Recht auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung ein (§§ 437,439 BGB). Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, kann der Käufer wegen eines Mangels, Rückgängigmachung des Kaufes durch Rücktritt (§§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB) oder Herabsetzung des Kaufpreises durch Minderung (§ 441 BGB) oder Schadensersatz (§§ 440,280,281,283, 311a BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§§ 437,284 BGB).
Durch die Einführung eines Nacherfüllungsanspruchs als primärer Rechtsbehelf bei Fehlern der Kaufsache konnte das Gesetz auf eine Sonderregelung der Mängelhaftung bei Gattungskauf verzichten. Ebenso ist das Nebeneinander von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung, wegen Sachmängeln und (positiver) Vertragsverletzung entfallen. Die gesetzliche Regelung der Mängelhaftung beim Kauf stellt sich jetzt dar als eine Modifikation der Regelung der Pflichtverletzung gemäß §§ 280 ff., 323 ff. BGB, die durch die Bezugnahme in § 437 BGB auch zur Rechtsquelle der Sachmängelhaftung geworden sind.
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