Wenn der Schuldner die Leistung nicht bewirkt, er also den Anspruch
des Gläubigers nicht erfüllt, kann der Gläubiger gemäß
§ 320 BGB
seine Gegenleistung zurückhalten. § 320 BGB
gilt
nur für gegenseitige (synallagmatische) Ansprüche. Im Gegenseitigkeitsverhältnis
stehen nur solche Leistungen, die als Gegenleistung der vom Vertragspartner geschuldeten Leistung
erbracht werden sollen. Demgemäß sind z.B. gegenseitig der Anspruch
auf Lieferung der Kaufsache mit dem auf Zahlung des Kaufpreises, der Mietzinsanspruch
mit dem auf Besitzüberlassung der Mietsache usw.
Wegen sonstiger wechselseitiger,
nicht gegenseitiger Ansprüche besteht ein Zurückbehaltungsrecht
nur unter den Voraussetzungen des § 273 BGB
, also wenn die wechselseitigen
Ansprüche auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen (Konnexität
der Ansprüche). Dieses Konnexitätserfordernis wird von der Rechtsprechung
sehr weit interpretiert. Danach reicht es dafür schon aus, dass ein
innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis zur
Entstehung beider Ansprüche geführt hat. Die Rechtsprechung versteht
§ 273 BGB
als eine Ausprägung des § 242 BGB
und gewährt
ein Zurückbehaltungsrecht immer dann, wenn die Realisierung des einen
Anspruchs ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch mit Treu und Glauben
unvereinbar wäre.
Das Zurückbehaltungsrecht ist eine unzulängliche Sanktion für die Nichterfüllung des Schuldners. Er vermag das Erfüllungsinteresse des Gläubigers nicht zu befriedigen und versagt dann, wenn der Gläubiger keinem Gegenanspruch des Schuldners ausgesetzt ist.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Pflichtverletzung des Schuldners als Basistatbestand der Leistungsstörung
- Zurückbehaltung der Gläubigerleistung
- Prinzip der Realexekution
- Nicht rechtzeitige Erfüllung (Verzug)
- Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Erfüllung
- Rechte des Gläubigers wegen Pflichtverletzung des Schuldners beim gegenseitigen Vertrag -> §§ 320 ff. BGB
- Nichterfüllung von Rücksichtspflichten, Verschulden bei Vertragsschluss
- Nichterfüllung wegen Nichtannahme durch den Gläubiger (Gläubigerverzug) -> §§ 293 ff. BGB
- Mängelhaftung des Schuldners
- Schuldnerhaftung und AGB
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- Besitz und Eigentum
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