Die Regelung der Mängelhaftung im Rahmen von Schuldverträgen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass im Vordergrund der Anspruch des Gläubigers auf Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung steht und erst in zweiter Linie Rechte auf Rückgängigmachung, Minderung und Schadensersatz gegen den Schuldner bestehen, der eine mangelhafte Leistung erbracht hat. Die Sachmängelhaftungsrechte des Käufers und des Werkbestellers unterliegen einer mindestens zweijährigen Verjährungsfrist (§§ 438
, 638
BGB).
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- Nicht rechtzeitige Erfüllung (Verzug)
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- Rechte des Gläubigers wegen Pflichtverletzung des Schuldners beim gegenseitigen Vertrag -> §§ 320 ff. BGB
- Nichterfüllung von Rücksichtspflichten, Verschulden bei Vertragsschluss
- Nichterfüllung wegen Nichtannahme durch den Gläubiger (Gläubigerverzug) -> §§ 293 ff. BGB
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