Die mangelhafte Leistung stellt einen Fall der Nichterfüllung des Schuldverhältnisses dar, weil eben der Schuldner seiner Verpflichtung zur Lieferung einer mangelfreien Sache nicht nachgekommen ist. Das Gesetz betrachtet und behandelt die mangelhafte Leistung als Nichterfüllung und hat ergänzende Sonderregelungen der Sachmängelhaftung für die verschiedenen Schuldvertragstypen getroffen. Die Vorschriften über Pflichtverletzung und Nichterfüllung sind somit auf mangelhafte Leistungen anwendbar und nicht mehr durch eine Spezialregelung der Mängelhaftung ausgeschlossen; diese ergänzen und modifizieren lediglich die allgemeine Regelung.
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