Bei der Schenkung ist die Haftung des Schenkers für Sach- und Rechtsmängel im Vergleich zu der Verkäuferhaftung gemindert (§§ 523 f. BGB). Der Schenker haftet für Fehler der verschenkten Sache nur, wenn er einen Fehler der verschenkten Sache arglistig verschweigt. Ist die Verpflichtung des Schenkers eine Gattungsschuld, so hat der Beschenkte das Recht, vom Schenker Ersatzlieferung einer fehlerfreien Sache zu fordern (§ 524 Abs. 2 BGB). Nur ausnahmsweise stehen also dem Beschenkten Ersatzansprüche wegen Lieferung einer fehlerhaften Sache zu. Eine Anpassung an das Mängelhaftungsrecht beim Kauf ist durch die Schuldrechtsreform 2002 nicht erfolgt; insbesondere ist den Schadensersatzansprüchen gem. §§ 523,524 BGB kein Nacherfüllungsanspruch vorgeschaltet worden.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Pflichtverletzung des Schuldners als Basistatbestand der Leistungsstörung
- Zurückbehaltung der Gläubigerleistung
- Prinzip der Realexekution
- Nicht rechtzeitige Erfüllung (Verzug)
- Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Erfüllung
- Rechte des Gläubigers wegen Pflichtverletzung des Schuldners beim gegenseitigen Vertrag -> §§ 320 ff. BGB
- Nichterfüllung von Rücksichtspflichten, Verschulden bei Vertragsschluss
- Nichterfüllung wegen Nichtannahme durch den Gläubiger (Gläubigerverzug) -> §§ 293 ff. BGB
- Mängelhaftung des Schuldners
- Schuldnerhaftung und AGB
- Pflichtverletzung des Schuldners als Basistatbestand der Leistungsstörung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten