Im Mittelpunkt des Leistungsstörungsrechts des BGB steht die Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB
, in der die Pflichtverletzung des Schuldners allgemein mit der Schadensersatzsanktion belegt wird. Für die besonderen Fälle der Pflichtverletzung verweist § 280 Abs. 3 BGB
auf die folgenden Vorschriften, für den Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens verlangt § 280 Abs. 2 BGB
zusätzlich die Erfüllung der Voraussetzungen des § 286 BGB
.
Mit der gesetzliche Regelung der Rechtsfolgen der verspäteten Schuldnerleistung in §§ 280
,281
,286
BGB erhält der Gläubiger alternative Handlungsmöglichkeiten, mit denen er Sanktionen gegenüber dem nicht freiwillig leistenden Schuldner auslösen kann. Er kann nämlich den Schuldner in Verzug setzen und dann Ersatzansprüche wegen des Verzugsschadens gegen den Schuldner unter Erhaltung seines Leistungsanspruchs erheben. Will der Gläubiger dagegen Schadensersatz wegen Nichterfüllung statt der Leistung fordern, muss er den Weg des § 281 BGB
beschreiten: Durch Fristsetzung gegenüber dem nicht oder nicht wie geschuldet leistenden Schuldner erlangt der Gläubiger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung an Stelle der Leistung.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Pflichtverletzung des Schuldners als Basistatbestand der Leistungsstörung
- Zurückbehaltung der Gläubigerleistung
- Prinzip der Realexekution
- Nicht rechtzeitige Erfüllung (Verzug)
- Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Erfüllung
- Rechte des Gläubigers wegen Pflichtverletzung des Schuldners beim gegenseitigen Vertrag -> §§ 320 ff. BGB
- Nichterfüllung von Rücksichtspflichten, Verschulden bei Vertragsschluss
- Nichterfüllung wegen Nichtannahme durch den Gläubiger (Gläubigerverzug) -> §§ 293 ff. BGB
- Mängelhaftung des Schuldners
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