Factoring und Forfaitierung sind besondere Arten des Forderungskaufs, für die sich in der Wirtschaftspraxis spezielle Vertragsbedingungen herausgebildet haben, die die gesetzliche Regelung des Rechtskaufs ergänzen und modifizieren. Im Vordergrund von Factoring und Forfaitierung – eine spezielle Art des Factoring für Forderungen aus Auslandsgeschäften – steht die Finanzierungsfunktion, zu der eine Dienstleistungsfunktion, Übernahme des Rechnungswesens bezüglich der Forderungen und/oder der Beitreibung der Forderungen einschließlich des Mahnwesens, hinzutreten kann.
Das Factoring wird vor allem von darauf spezialisierten Kreditinstituten betrieben. Die Factoring-Banken verwenden aus Wettbewerbsgründen häufig übereinstimmende Geschäftsbedingungen, die Grundlage für die Herausbildung und die Verfestigung des Factoring als ein Vertragstyp der Wirtschaftspraxis geworden sind.
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- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
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- Vertragsfreiheit in der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung: Grundsatz der Privatautonomie
- Vertragsfreiheit und Rechtsordnung; Privatautonomie
- Positivrechtliche Grundlegung der Vertragsfreiheit in § 311 Abs. 1 BGB: Vertragsfreiheit bei Schuldverträgen
- Ausprägungen der Vertragsfreiheit: Abschlussfreiheit und inhaltliche Gestaltungsfreiheit
- Bürgerlich-rechtliche Einschränkungen der Vertragsfreiheit
- Wirtschaftliche und gesetzliche Schuldvertragstypen
- Gesetzliche Schuldvertragstypen des BGB im Überblick
- Schuldvertragstypen der Wirtschaftspraxis
- Leasing, Mietkauf (Finanzierungsfunktion)
- Factoring, Forfaitierung (Dienstleistungs- und Finanzierungsfunktion)
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- Schuldvertragstypen des Handelsrechts: Einzelne Handelsgeschäfte
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