Kein Fall von Vertretung liegt vor, wenn jemand im eigenen Namen über ein fremdes Recht verfügt. § 185 Abs. 1 BGB macht die Wirksamkeit einer solchen Verfügung von der Einwilligung des Inhabers des Rechts, über das verfügt wird, abhängig.
Bei dem in § 185 Abs. 1 BGB geregelten Sachverhalt handelt es sich deshalb nicht um Vertretung, weil die Vertretung ja voraussetzt, dass der Vertreter erkennbar in fremdem Namen handelt, während § 185 BGB gerade vom Handeln in eigenem Namen ausgeht. Eine Verfügung über das Recht eines anderen kann also auf zweierlei Weise wirksam vorgenommen werden: einmal dadurch, dass ein Vertreter das Vertretungsgeschäft für den Inhaber des Rechts in dessen Namen vornimmt, zum anderen dadurch, dass der andere im eigenen Namen über das Recht mit Einwilligung des Inhabers verfügt.
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