Rechtsgeschäft des Vertreters »
Stellvertretung im Rechtssinne ist im Gegensatz zum allgemeinen Sprachgebrauch nur das rechtsgeschäftliche Handeln für andere. Auch das nicht rechtsgeschäftliche Handeln für andere kann Gegenstand rechtlicher Bewertung sein. Dafür sind dann aber andere Rechtsnormen maßgebend.
Nimmt jemand andere als rechtsgeschäftliche Handlungen für einen anderen vor, handelt er insoweit nicht als Vertreter, sondern z. B. als Besitzdiener (§ 855 BGB) oder als Besitzmittler (§ 868 BGB) bei der Übergabe von Sachen (Warenerwerb in Kaufhaus, Überlassung einer Mietwohnung durch Hausverwalter) oder unerlaubt auch als Verrichtungsgehilfe eines anderen (§ 831 BGB). Als Vertreter kann er nur bei der Abgabe und beim Empfang (Zugang) von Willenserklärungen agieren (§ 164 Abs. 1 u. 3 BGB).
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Mangel der Geschäftsfähigkeit, insbes. Minderjährigkeit
- Vertretung
- Wirtschaftliche und soziale Bedeutung der Vertretung bei Rechtsgeschäften
- Rechtsbegriff der Vertretung: Rechtsgeschäftliches Handeln in fremdem Namen -> § 164 BGB
- Rechtsgeschäft des Vertreters
- Offenkundigkeit des Vertreterhandelns
- Vertretungsmacht als Voraussetzung der Zurechnung des Vertreterhandelns an den Vertretenen
- Vertretung ohne Vertretungsmacht -> §§ 177-180 BGB
- Selbstkontrahieren (§ 181 BGB)
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- Vertretung und Kausalverhältnis: Abstraktionsprinzip
- Rechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen und des Vertreters ohne Vertretungsmacht: Handlungskompetenz
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