Offener Dissens (§ 154 BGB) >>


Stimmen Angebot und Annahme nicht überein, so ist der Vertrag nicht zustande gekommen; es liegt dann ein Dissens vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vertragsbedingung hinsichtlich der die Parteien sich nicht einig sind, nebensächlich ist. Jeder Vertragspunkt, über den nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollte, kann Gegenstand eines Dissenses mit der Folge der Unwirksamkeit des Vertrages sein.

An eine Teileinigung sind die Beteiligten nicht gebunden, selbst wenn diese schriftlich dokumentiert ist. Haben die Beteiligten eine Beurkundung vorgesehen, so ist im Zweifel der Vertrag bis dahin nicht geschlossen.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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