<< Vertragsschluss durch Einigung >>


Eine Diskrepanz von Angebot und Annahme bedeutet, dass die „Vertragspartner“ sich nicht geeinigt habe, dass insoweit also ein Dissens vorliegt. In §§ 154,155 BGB unterscheidet das Gesetz zwischen sog. offenem und verstecktem Dissens.

Dissens ist Einigungsmangel, dessen Rechtsfolgen das Gesetz differenzierend regelt. Man spricht von einem offenen Dissens, wenn die Beteiligten sich noch nicht einig sind und das auch wissen, dagegen von einem versteckten Dissens, wenn die Vertragsparteien davon ausgehen, einen Vertrag geschlossen zu haben, dabei aber übersehen, dass sie noch keine vollständige Einigkeit erzielt haben.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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