Fristen und Termine → §§ 186 ff BGB, 359 HGB >>


Die §§ 186 ff. BGB enthalten Regeln darüber, wie bestimmte Formulierungen im Zusammenhang mit Frist- und Terminbestimmungen zu interpretieren sind. Floskeln wie "Mitte des Monats" (§ 192 BGB) wird dort eine bestimmte Bedeutung zugeordnet.

Ebenso werden für Fristberechnungen detaillierte Vorgehensweisen festgelegt, die eine eindeutige Entscheidung in Zweifelsfällen ermöglichen, ob eine bestimmte Frist gewahrt ist oder nicht (§§ 187-191 BGB). Praktisch bedeutsam ist vor allem die Vorschrift des § 193 BGB, wonach Fristen für die Abgabe von Willenserklärungen und die Bewirkung von Leistungen nicht am Wochenende ablaufen, sondern erst an dem darauf folgenden Tag.

Für den Handelsverkehr ergänzt § 359 Abs. 2 HGB diese Regeln dadurch, dass unter den Worten "acht Tage" im Zweifel volle acht Tage verstanden werden - im Gegensatz zum allgemeinen Sprachgebrauch, der damit eine Woche bezeichnet.


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