Während im allgemeinen Rechtsverkehr die Verkehrssitte bei der Auslegung von Verträgen und für den Inhalt der Schuldnerverpflichtung (§§ 157,242 BGB) maßgebend ist, gelten im Handelsverkehr insoweit zusätzlich die Handelsbräuche. Als Handelsbrauch ist auch die Sitte unter Kaufleuten entstanden, durch kaufmännische Bestätigungsschreiben Geschäfte zu dokumentieren, eine Übung, die inzwischen jedoch über die Bedeutung eines Handelsbrauchs hinaus gewachsen ist und als Rechtsinstitut gewohnheitsrechtliche Bedeutung erlangt hat. Als Handelsbrauch gilt ebenfalls die Verwendung von sog. Handelsklauseln, durch die abgekürzte Bezeichnungen für Vertragsbedingungen verwendet werden. Neben deutschen Kurzformeln wie "frei Haus" und "ab Werk" gewinnen im Hinblick auf die Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs international gebräuchliche Klauseln zunehmend Bedeutung. Die Internationale Handelskammer in Paris (ICC), die sich die Förderung des internationalen Handels zum Ziel setzt, registriert und "verwaltet" diese sog. Incoterms. Es handelt sich dabei um von der Internationalen Handelskammer in Paris standardisierte Handelsklauseln, die derzeit in der 1999 revidierten Version Incoterms 2000 gelten. Sie werden dazu verwendet, in internationalen Handelsverträgen die Verantwortlichkeiten von Verkäufer und Käufer festzulegen und abzugrenzen. Incoterms 2010 umfassen 11 Einzelklauseln, die im Folgenden aufgelistet werden:
Die Incoterms 2000 enthielten noch 13 Klauseln, z. B. noch
Durch die Verwendung von Incoterms wird die Tragung von Gefahr und Kosten vertraglich geregelt. Dabei geht es um den Ort des Gefahrübergangs, die Transportkosten, Zölle und Steuern, sowie Versicherungskosten. |