<< Berücksichtigung von Handelsbräuchen gem. § 346 HGB, z. B. Vertragsschluss durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben und Incoterms


Während im allgemeinen Rechtsverkehr die Verkehrssitte bei der Auslegung von Verträgen und für den Inhalt der Schuldnerverpflichtung (§§ 157,242 BGB) maßgebend ist, gelten im Handelsverkehr insoweit zusätzlich die Handelsbräuche. Als Handelsbrauch ist auch die Sitte unter Kaufleuten entstanden, durch kaufmännische Bestätigungsschreiben Geschäfte zu dokumentieren, eine Übung, die inzwischen jedoch über die Bedeutung eines Handelsbrauchs hinaus gewachsen ist und als Rechtsinstitut gewohnheitsrechtliche Bedeutung erlangt hat.

Als Handelsbrauch gilt ebenfalls die Verwendung von sog. Handelsklauseln, durch die abgekürzte Bezeichnungen für Vertragsbedingungen verwendet werden. Neben deutschen Kurzformeln wie "frei Haus" und "ab Werk" gewinnen im Hinblick auf die Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs international gebräuchliche Klauseln zunehmend Bedeutung. Die Internationale Handelskammer in Paris (ICC), die sich die Förderung des internationalen Handels zum Ziel setzt, registriert und "verwaltet" diese sog. Incoterms. Es handelt sich dabei um von der Internationalen Handelskammer in Paris standardisierte Handelsklauseln, die derzeit in der 1999 revidierten Version Incoterms 2000 gelten. Sie werden dazu verwendet, in internationalen Handelsverträgen die Verantwortlichkeiten von Verkäufer und Käufer festzulegen und abzugrenzen.

Incoterms 2010 umfassen 11 Einzelklauseln, die im Folgenden aufgelistet werden:

EXW
Ex Works/Ab Werk (...Ort)
FCA
Free Carrier/Frei Frachtführer (...Ort)
FAS
Free Alongside Ship/Frei Längsseite Schiff (... Bestimmungshafen)
FOB
Free On Board/Frei an Bord (... Verschiffungshafen)
CFR
Cost and Freight/Kosten und Fracht(...Bestimmungshafen)
CIF
Cost, Insurance and Freight/Kosten, Versicherung und Fracht(...Bestimmungshafen)
CPT
Carriage Paid To/Frachtfrei (... Bestimmungsort)
CIP
Carriage, Insurance Paid To/Frachtfrei versichert (...Bestimmungsort)
DAP
Delivered At Place/ Geliefert benannter Ort (...Ort)
DAT
Delivered At Terminal /Geliefert Terminal (...Terminal, Bestimmungshafen)
DDP
Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt (...Bestimmungsort)

Die Incoterms 2000 enthielten noch 13 Klauseln, z. B. noch

DAF
DELIVERED AT FRONTIER (...Ort)
DES
DELIVERED EX SHIP (...Bestimmungshafen)
DEQ
DELIVERED EX QUAY (...Bestimmungshafen)
DDU
DELIVERED DUTY UNPAID (...Bestimmungsort),
dagegen noch nicht die neuen Klauseln DAT und DAP.

Durch die Verwendung von Incoterms wird die Tragung von Gefahr und Kosten vertraglich geregelt. Dabei geht es um den Ort des Gefahrübergangs, die Transportkosten, Zölle und Steuern, sowie Versicherungskosten.


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