<< Frachtgeschäft → §§ 407 ff. HGB >>


§§ 407 ff. HGB betreffen das Frachtgeschäft. Im BGB ist das Frachtgeschäft als solches nicht geregelt. Transportverträge werden bürgerlich-rechtlich als Werkverträge eingeordnet, was die sehr weite Fassung des § 631 BGB problemlos ermöglicht.

§§ 407 ff. HGB verdrängen weitgehend die §§ 631 ff. BGB. Sie stellen eine abgeschlossene Regelung des Transportgeschäfts dar, sodass der – zulässige – Rückgriff auf die §§ 631 ff. BGB sich erübrigt. § 407 HGB konstituiert denn auch die primären Leistungspflichten aus dem Frachtvertrag. Die weiteren Vorschriften diese Abschnitts regeln detailliert die Pflichten aus dem Frachtvertrag, insbesondere den Frachtbrief und die Haftung des Frachtführers. Eine zusätzliche Sonderregelung haben die Beförderung von Umzugsgut (§§ 451-451h HGB) und die Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln (§§ 452-452d HGB) erfahren.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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