<< Vertragsfreiheit in der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung: Grundsatz der Privatautonomie >>


Indem die Privatrechtsordnung den Rechtssubjekten die Rechtsform des Vertrages als Mittel zur Gestaltung ihrer rechtlichen Beziehung zur Verfügung stellt, räumt sie ihnen die Befugnis zur Rechtsetzung durch vertragliche Regelungen ein. Der Vertrag ist also Rechtsquelle. Nur die Rechtsetzung durch Gesetzgebung ist von Verfassungs wegen den gesetzgebenden Körperschaften (Parlamenten) vorbehalten. Bei der Rechtsetzung durch Verträge geht es im Gegensatz zur Gesetzgebung lediglich darum, dass Rechtssubjekte untereinander verbindliche Regelungen treffen, durch die nur sie selbst in belastender Weise betroffen werden. Zu solcher Art Rechtsetzung sind die Rechtssubjekte durch die Rechtsordnung ermächtigt.

Daraus folgt, dass Verträge niemals andere als die Vertragspartner belasten können; Verträge zu Lasten Dritter wirken nicht gegen Dritte. Dagegen sind gemäß §§ 328 ff. BGB Schuldverträge zu Gunsten Dritter wirksam. Der Dritte erwirbt aus solchen Verträgen gemäß § 328 BGB eigene Rechte.

Das Verständnis des Vertrages als eines Rechtsetzungsaktes legt es nahe, Gesetzgebungskategorien auf den Vertrag zu übertragen. In diesem Sinne erscheint die Einigung im Vertrag als Willensbildung im Rahmen von Rechtsetzung und der Erklärungsakt bei der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung als Publikation einer Rechtsetzung. Wie das Gesetz den Beschluss der Gesetzgebungskörperschaft erfordert, so verlangt der Vertrag die Einigung der Vertragsparteien. Und wie das Gesetz verkündet sein muss, um wirksam zu werden, so muss der in der Vertragserklärung sich betätigende Willensakt für den Vertragspartner erkennbar werden.

Der Analogie von Vertrag und Gesetzgebung sind jedoch Grenzen gesetzt. Sie reicht nicht viel weiter, als dass beide Ausdruck des Prinzips sind, dass Rechtsetzung im modernen Staat idealerweise durch Konsens der Betroffenen erfolgt. Das demokratisch legitimierte Gesetzgebungsorgan stellt diesen Konsens in Gesetzgebungsverfahren her; im Vertrag einigen sich die von der vertraglichen Regelung Betroffenen. Diesem Konsensgedanken ordnen sich Gesetzgebung und Vertragsschluss ein.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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