<< Begründung, Übertragung und Inhaltsänderung beschränkt dinglicher Rechte


Die anderen sachenrechtlichen Verträge sind dem Prototyp der Übereignung durch Vertrag nachgebildet. Sie bestehen aus einer Einigung über die Entstehung des jeweiligen Rechts und einem Verlautbarungs- bzw. Vollzugsteil, der bei beweglichen Sachen in der Übergabe (vgl. §§ 1032,1205 BGB) und bei Rechten an Grundstücken in der Eintragung des beschränkt dinglichen Rechts im Grundbuch (§ 873 BGB) besteht. Von der Eigentumsübertragung unterscheiden sich diese Verfügungen durch den Inhalt der Einigung, der eben nicht auf die Übertragung, sondern auf die Entstehung des dinglichen Rechts gerichtet ist, und bei den Rechten an Grundstücken auch durch den Inhalt der Eintragung.

Zu den sachenrechtlichen Verträgen gehören auch solche, die auf die Übertragung oder Inhaltsänderung beschränkt dinglicher Rechte gerichtet sind. Was die Rechte an Grundstücken angeht, hat § 873 BGB die verschiedenen sachenrechtlichen Verträge in einer Vorschrift zusammengefasst, nämlich in § 873 BGB, dessen Abs. 1 lautet: "Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt."


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