<< Annahmeerklärung ohne Zugang an Antragenden: §151 BGB


Die vertragliche Einigung erfordert gemäß §§ 145 ff. BGB Antrag und Annahme. Davon macht auch § 151 BGB keine Ausnahme. Ausdrücklich bestimmt § 151 S. 1 BGB, dass der Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande kommt. § 151 S. 1 BGB verzichtet lediglich auf das Erfordernis einer Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden. Entbehrlich ist nicht die Annahme selbst, sondern nur der Zugang der Annahmeerklärung beim Antragenden, "wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat".

Die Vorschrift des § 151 BGB hat im Versandhandel Bedeutung erlangt. Dort hat sich die Verkehrssitte heraus gebildet, dass der Versandhändler dem Kunden gegenüber auf dessen Bestellung hin nicht ausdrücklich die Annahme des Antrags des Kunden erklärt, sondern unmittelbar innerhalb der üblichen Fristen die bestellte Ware liefert.

§ 151 BGB enthält für diesen Fall eine Sonderregelung für die Geltungsdauer des Antrags. In Übereinstimmung mit der Regelung in § 148 BGB wird zunächst der Wille des Antragenden, wie er sich aus dem Antrag ergibt, als maßgebend für die Geltungsdauer erklärt. Darüber hinaus verweist § 151 S. 2 BGB jedoch zusätzlich auf den "den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden". Damit will das Gesetz den Rückgriff auf die Regelung des § 147 BGB mangels eines dem Antrag zu entnehmenden Willens des Antragenden verhindern; denn das würde die praktische Bedeutung der Regelung des § 151 BGB stark einschränken. Die Berücksichtigung der "Umstände" gemäß § 151 S. 2 BGB ermöglicht es, die Frist für die Annahme des Antrags in diesen Fällen über die Grenzen des § 147 BGB hinaus zu verlängern, was etwa beim Versandhandelskauf angemessen ist.


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