Vertragsinhalt »
Der Inhalt des Bürgschaftsvertrags wird von den Vertragspartnern autonom festgelegt. § 765 Abs. 1 BGB
nennt als Regelinhalt einer Bürgschaft: "Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen."
An einer Bürgschaft i. S. d. §§ 765 BGB
sind also notwendig drei Personen beteiligt, der Gläubiger und der Bürge als Vertragsparteien und der Hauptschuldner als Dritter. In diesem Sinne wird durch die Bürgschaft ein Dreiecksverhältnis hergestellt, dessen rechtliche Behandlung typische Probleme - insbesondere bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung - aufwirft.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
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