«Formerfordernis (§ 766 BGB, § 350 HGB)
Der Gesetzgeber sieht die Bürgschaft als ein für den Bürgen riskantes Rechtsgeschäft an, vor dem der Bürge durch das Formerfordernis der schriftlichen Erteilung der Bürgschaftserklärung "gewarnt" wird (§ 766 BGB
). Als einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft ist die Bürgschaft in der Tat ein Rechtsgeschäft, dem die Warnfunktion der Schriftform angemessen ist, weil es für die Bürgschaft typisch ist, dass der Bürge häufig mit seiner Inanspruchnahme nicht ernsthaft rechnet. Oft ist die Bürgschaft ein Freundschaftsdienst für den Hauptschuldner, zu dem der Bürge mit dem Hinweis auf die geringe Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme bewogen wird. Daher ist die Bürgschaft zu den Risikogeschäften zu zählen, bei denen der geschäftsunerfahrene Vertragspartner des Schutzes einer Formvorschrift bedarf.
Für Kaufleute gilt das nicht; ihnen ist zuzumuten, auch ohne die Warnung durch eine Formvorschrift sich über die Risiken einer Bürgschaft zu vergewissern. Folgerichtig hat daher § 350 HGB
zugunsten der Kaufleute auf den Schriftformschutz verzichtet. Und ebenso konsequent verlangt das Gesetz die Einhaltung der Schriftform nicht für den Bürgschaftsvertrag insgesamt, sondern nur für die Erteilung der Bürgschaftserklärung.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Einführung
- Bürgschaft und andere Personalkreditsicherungsmittel
- Wirtschaftlicher Zweck und Rechtsnatur der Bürgschaft
- Übernahme der Bürgschaft durch Vertrag
- Vertragsinhalt
- Formerfordernis (§ 766 BGB, § 350 HGB)
- Rechtsstellung des Bürgen
- Garantievertrag, Schuldbeitritt
- Eigentumsvorbehalt (EV)
- Sicherungszession, insbes. Globalzession zugunsten von Banken
- Sicherungseigentum
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten
- Grundpfandrechte: Hypothek, Grund- und Rentenschuld
- Einführung
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten