«Grundpfandrechte: Hypothek, Grund- und Rentenschuld
Das Instrument, mit dem das Immobilienvermögen Kreditsicherungszwecken dienstbar gemacht werden kann, ist das Grundpfandrecht. Während das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht an beweglichen Sachen wegen des Übergabeerfordernisses bei der Bestellung von Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung weitgehend verdrängt wird, entspricht das Grundpfandrecht in seinen verschiedenen Ausprägungen in idealer Weise den Anforderungen der Kreditsicherung, sodass die treuhänderische Übereignung bei Immobilien kaum eine Rolle spielt. Insbesondere Hypothek und Grundschuld lassen sich so gestalten, dass ein Bedürfnis nach anderen Kreditsicherungsformen nicht besteht.
Den Grundpfandrechten in gewisser Weise verwandt ist die Reallast, soweit die wiederkehrende Leistung in der Zahlung einer Geldsumme besteht. Gemäß § 1105 Abs. 1 S. 1 BGB
kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind. Die Verwandtschaft mit den Grundpfandrechten kommt auch in der Regelung des § 1107 BGB
zum Ausdruck, wonach auf die einzelnen Leistungen die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden.
Die Reallast kann auch zu Kreditsicherungszwecken verwendet werden. Ihre Domäne ist jedoch der Altenteilsvertrag; auf ihn sind die gesetzlichen Vorschriften zugeschnitten.
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