Mit jedem Tatbestand des rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Eigentums an beweglichen Sachen korrespondiert ein Tatbestand des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten. So ist der Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten auch bei Ersetzung der Übergabe durch Besitzmittlungsverhältnis bzw. Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen Dritte möglich, allerdings nur unter den in §§ 933 f. BGB genannten weiteren Voraussetzungen hinsichtlich des Besitzes.
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- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
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- Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten
- Bewegliche Sachen -> §§ 932 ff BGB
- Grundtatbestand des Erwerbs vom Nichtberechtigten durch Einigung und Übergabe -> § 932 Abs.1 S. 1 BGB
- Übergabesurrogate
- Eigentumserwerb ohne Übergabe -> § 932 Abs. 1 S. 2 BGB
- Ausschluß des Erwerbs vom Nichtberechtigten bei Abhandenkommender Sache -> § 935 BGB
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- Grundstücke -> § 892 BGB
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