«Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen Dritten an gutgläubigen Erwerber → § 934 BGB
§ 934 unterscheidet zwei Fälle des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs gegen Dritte: Gehört eine nach § 931 BGB veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbes nicht in gutem Glauben ist.
Je nachdem, ob der Veräußerer selbst mittelbarer Besitzer der Sache war, erlangt der gutgläubige Erwerber das Eigentum bereits zur Zeit der Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer oder erst durch die Besitzerlangung von dem Dritten. Manche wollen einen Wertungswiderspruch zwischen den Regelungen der §§ 933,934 BGB erkennen, weil das Gesetz in dem einen Fall die Erlangung des mittelbaren Besitzes durch den Erwerber als Basis des Erwerbs vom Nichtberechtigten ausreichen lässt (§ 934 BGB), in dem anderen dagegen nicht (§ 933 BGB). Es besteht jedoch ein signifikanter Unterschied in den beiden Fallkonstellationen, der die unterschiedliche Regelung rechtspolitisch rechtfertigt: Im Falle des § 934 BGB verliert der Veräußerer jede Besitzbeziehung zur Sache, während gemäß § 933 BGB der Veräußerer Besitzmittler des Erwerbers bleibt.
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- Bewegliche Sachen -> §§ 932 ff BGB
- Grundtatbestand des Erwerbs vom Nichtberechtigten durch Einigung und Übergabe -> § 932 Abs.1 S. 1 BGB
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- Besitzmittlungsverhältnis -> § 933 BGB
- Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen Dritten an gutgläubigen Erwerber -> § 934 BGB
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