Auch beim Erwerb des Eigentums von Grundstücken ist gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten und gutgläubig lastenfreier Erwerb möglich. Die Voraussetzungen dafür nennt § 892 BGB. Danach kommt gutgläubiger Erwerb des Eigentums an Grundstücken und gutgläubig lastenfreier Erwerb nur in Betracht, wenn der nichtberechtigte Veräußerer zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist bzw. das beschränkt dingliche Recht am Grundstück nicht eingetragen ist.
Kennt der Erwerber die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Grundbuchs als richtig, wobei im Gegensatz zu der Regelung der §§ 932 ff. BGB selbst grob fahrlässige Unkenntnis nicht schadet. Der öffentliche Glaube an das Grundbuch als einer staatlichen Einrichtung wird also in größerem Umfang geschützt, als der gute Glaube an das Eigentum des nicht berechtigten Besitzes einer beweglichen Sache.
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