Ist der Berechtigte mit der Verfügung des Nichtberechtigten einverstanden, so kann die Verfügung schon auf Grund dieses Einverständnisses wirksam sein, ohne dass es noch auf den guten Glauben des Erwerbers und die Freiwilligkeit des Besitzverlusts des Veräußerers ankäme. So ist eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, gemäß § 185 Abs. 1 BGB wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
Hat der Berechtigte keine Einwilligung zu der Verfügung des Nichtberechtigten erteilt, so ist die Verfügung zunächst unwirksam, allerdings nicht endgültig unwirksam, sondern "schwebend": Sie wird gemäß § 185 Abs. 2 BGB wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, gemäß § 185 Abs. 2 S. 2 BGB nur die frühere Verfügung wirksam; insoweit gilt also das Prioritätsprinzip.
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- Besitz und Eigentum
- Besitz als tatsächliche Herrschaftsmacht über Sachen
- Eigentumsbegriff
- Übertragung des Eigentums
- Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten
- Bewegliche Sachen -> §§ 932 ff BGB
- Grundstücke -> § 892 BGB
- Wirksamkeit der Verfügung des Nichtberechtigten durch Zustimmung des Berechtigten gem. § 185 BGB
- Schuldrechtlicher Ausgleich -> § 816 BGB
- Erweiterter Gutglaubensschutz im Handelsverkehr -> § 366 HGB
- Bewegliche Sachen -> §§ 932 ff BGB
- Eigentumserwerb kraft Gesetzes
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