«Gutgläubig lastenfreier Erwerb → § 936 BGB
Kraft des guten Glaubens des Erwerbers wird nicht nur Eigentum von einem Nichtberechtigten übertragen, sondern es erlöschen auch beschränkt dingliche Rechte an der Sache (§ 936 BGB), von denen der gutgläubige Erwerber der Sache nichts weiß. Aus dem durch ein beschränkt dingliches Recht belasteten und damit reduzierten Eigentum des Veräußerers wird kraft des guten Glaubens des Erwerbers an das Nichtvorhandensein solcher Belastungen volles unbelastetes Eigentum.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Besitz als tatsächliche Herrschaftsmacht über Sachen
- Eigentumsbegriff
- Übertragung des Eigentums
- Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten
- Bewegliche Sachen -> §§ 932 ff BGB
- Grundtatbestand des Erwerbs vom Nichtberechtigten durch Einigung und Übergabe -> § 932 Abs.1 S. 1 BGB
- Übergabesurrogate
- Eigentumserwerb ohne Übergabe -> § 932 Abs. 1 S. 2 BGB
- Ausschluß des Erwerbs vom Nichtberechtigten bei Abhandenkommender Sache -> § 935 BGB
- Gutgläubig lastenfreier Erwerb -> § 936 BGB
- Grundstücke -> § 892 BGB
- Wirksamkeit der Verfügung des Nichtberechtigten durch Zustimmung des Berechtigten gem. § 185 BGB
- Schuldrechtlicher Ausgleich -> § 816 BGB
- Erweiterter Gutglaubensschutz im Handelsverkehr -> § 366 HGB
- Bewegliche Sachen -> §§ 932 ff BGB
- Eigentumserwerb kraft Gesetzes
- Rechtsstellung des Eigentümers
- Besitz als tatsächliche Herrschaftsmacht über Sachen
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten