«Schadensersatz → §§ 249 ff BGB
§§ 249 ff. BGB
enthalten allgemeine Regelungen für Schadensersatzansprüche, also gewissermaßen einen Allgemeinen Teil des Schadensersatzrechts. Aus ihnen ergibt sich nicht etwa selbst ein Schadensersatzanspruch, sondern diese Regelungen greifen nur, wenn anderweitig ein Schadensersatzanspruch begründet ist (z. B. gem. §§ 823 ff
., 280 ff
. BGB). Insoweit enthalten die §§ 249 ff. BGB
eine Ergänzung der Rechtsfolgenregelung für privatrechtliche Schadensersatzansprüche. Sie sind somit immer zu beachten, wenn aus irgendwelchen Gründen ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Schuldgegenstände („Was“ der geschuldeten Leistung)
- Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung
- Geldschuld und Wertsicherung -> §§ 244 f. BGB, § 1 Preisklauselgesetz
- Zinsschuld
- Schadensersatz -> §§ 249 ff BGB
- Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung
- Schuldmodalitäten („Wo, wann, wer, wie“ der geschuldeten Leistung)
- Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
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- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten